Ambulante Rehabilitation:
Ansprechpartner/In : Martina Tscherter
Ansprechpartner/In : Rehasekretariat
Nachsorge IRENA/T-Rena:
Ansprechpartner/In : Rehasekretariat
Reha-Antrag Ausfüllservice:
Ansprechpartner/In : Rehasekretariat
RV Fit Präventionsprogramm der DRV:
Ansprechpartner/In : Diana Dubois
Kinder Abnehm-Programm Top-Fit Kids:
Ansprechpartner/In : Ann-Kathrin Bareiter
ann-katrin.bareiter@top-life.de
Rheumaliga-Rehasport:
Ansprechpartner/In : Lea Obert
Physiotherapie/Ergotherapie/Logopädie/Podologie:
Ansprechpartner/In : Andrea Makiolczyk
Persönlich haftender Gesellschafter: Erhard Benz
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG
(Stand: 24.10.2022)
Die Leistungen der Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG sind in sechs Fachbereiche gegliedert:
Ambulante Rehabilitation, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, med. und dem Sports&HealtClub.
Die Fachbereiche Physio-, Ergo-, Logo- und Podologie/med. Fußpflege Therapien umfassen sämtliche auf ärztlicher oder durch Kliniken und ähnliche Versorgungseinrichtungen ausgestellte Heilmittelverordnungen beruhenden Leistungen. Die Leistungen der Fachbereiche der Top-Life KG „Amb.-Reha“ umfassen allgemeine Vorsorge- und Reha-Leistungen einschließlich der Anschlussheilbehandlung und Wahlleistungen.
Der Fachbereich des Sports&HealtClub der Top-Life KG gliedert sich in das Gerätetraining, Fitnesskurse, Schwimmschule, Präventionskurse (§20-Kurse) und Rehasport Training.
(2) Vertragspartnerin und Erbringerin sämtlicher Leistungen ist die Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG, im Röschbünd 1-4, 77791 Berghaupten; Telefon: +49 7803 93370, E-Mail: info@top-life.de; Amtsgericht Freiburg HRB 704008.
(2) Die allgemeinen Regelungen werden unter A. aufgeführt, für die fachbereichsübergreifend Anwendung werden die Besonderheiten der jeweiligen Fachbereiche von den Regelungen unter B., C. und D. erfasst.
(2) Abweichende AGB der TN haben keine Gültigkeit
(3) Diese AGB ist im Eingangsbereich der Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG und auf der Homepage unter www.top-life.de einzusehen. Diese kann auch mittels QR-Code auf ihr Handy geladen werden.
(2) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.
(3) Die Top-Life KG wird die TN über die Änderung in Kenntnis setzen, ihnen Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnissetzung zu widersprechen und besonders darauf hinweisen, dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden.
(2) TherapeutInnen sind diejenigen MitarbeiterInnen, die für die Top-Life KG die Leistungen der Fachbereiche Rehabilitation, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie/Fußpflege, gerätegestützte Krankengymnastik und Gruppenbehandlung erbringen.
(3) TrainerInnen sind diejenigen MitarbeiterInnen, die für die Top-Life KG die Leistungen des Fachbereichs medizinische Fitness des Sports&HealtClub erbringen.
(2) Haftungsausschluss im Übrigen
a) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Top-Life KG nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in diesen Fällen jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Ausgenommen ist die Haftung im Falle grob fahrlässiger und vorsätzlicher Pflichtverletzungen, die das Leben, den Körper und die Gesundheit betreffen. Schadenersatzansprüche für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln können nicht ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Ersatz von Arbeitsausfall ist ausgeschlossen, es sei denn, die entstehenden Kosten sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von Seiten der Top-Life KG zurückzuführen.
(3) Keine Haftung für Wertgegenstände der TN
Die Top-Life KG übernimmt vor, während und nach der Leistungserbringung keine Haftung für die Wertgegenstände der TN.
(4) Aufsichtspflicht
Sofern TN von minderjährigen Kindern begleitet werden, obliegt den TN die Aufsichtspflicht.
(2) Die Top-Life KG behält sich vor, die Identität der TN vor deren Zutritt zu ihren Räumlichkeiten oder vor Leistungserbringung durch eine Lichtbildausweiskontrolle zu überprüfen.
(2) Die Möglichkeit zur Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen der TN gegen die Top-Life KG auf Rückgewähr von geleisteten Zahlungen nach Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts bleibt unberührt.
(1) Die AGB der Top-Life Gesundheitszentrum Benz und gemäß den AGB mit Patienten und Kunden geschlossenen Verträge sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche richten sich nach deutschem Recht.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den AGB und gemäß den AGB geschlossenen Verträgen ist Gengenbach, wenn der Patient keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG ist berechtigt, auch vor anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten zu klagen.
In Fällen einer individuellen Gesundheitsleistung (IGeL) entsteht eine Geschäftsbeziehung durch einen beiderseitig unterschriebenen Behandlungshonorarvertrages, sowohl vom Leistungserbringer, der Top-Life KG, Fachbereich Heilmittel, als auch dem HM-TN, der gleichzeitig die vorliegenden AGB gelesen und akzeptiert hat. D.h. es entsteht kein Vertragsverhältnis zwischen der Krankenversicherung und dem Leistungserbringer, der Top-Life KG.
(2) Honorare/Preisliste
Für unsere Leistungen berechnen wir für HM-TN ausschließlich Honorarbeträge auf der Grundlage der GebüTh (Gebührenübersicht für Therapeuten). Die Top-Life KG weist hier ausdrücklich darauf hin, dass ein einheitliches Gebührenverzeichnis für physiotherapeutische Leistungen in Deutschland nicht existiert. Es gilt immer die aktuelle veröffentlichte Preisliste der Top-Life KG.
(3) Bezahlung
Die HM-TN verpflichten sich innerhalb von 14 Tagen, ohne Abzug, nach Rechnungseingang den im Behandlungshonorarvertrag vereinbarten Betrag auf das in der Rechnung genannte Konto/Bankinstitut zu überweisen.
(4) Zahlungsverzug
Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen auf dem Konto der Top-Life KG gebucht sein, so ist die Top-Life KG, berechtigt, Verzugszinsen von 5% über dem gültigen Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 BGB).
(5) Terminabsage
Vereinbarte Behandlungstermine sind wahrzunehmen. Sollte ein Behandlungstermin nicht wahrgenommen werden können, so ist dieser mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Ein Behandlungstermin gilt als abgesagt, wenn die Absage bei der Rezeption der Top-Life KG, per E‑Mail oder telefonisch, auch als Mitteilung auf der Mailbox, unter Angabe des Namens, Behandlungsdatum und Uhrzeit eingeht. Für die Einhaltung dieser Fristen sind die HM-TN verantwortlich. Andernfalls kann die Top-Life KG dem HM-TN die Kosten für den nicht wahrgenommenen Termin in Rechnung stellen. Die Leistungen, die von den Kassen nicht erstattet werden, stellen wir privat in Rechnung.
(6) Terminausfall
Die HM-TN haben den Ausfall eines von ihm versäumten Behandlungstermins zum vereinbarten Teilhonorar an den Leistungserbringer, die Top-Life KG, zu entrichten. Hierfür erhält er eine gesonderte Rechnung. Die Ausfallpauschale beträgt 60,00 € pro versäumten Termin. Kann der gesamte reservierte Zeitraum weiter vergeben werden, sehen wir von einer Ausfallpauschale ab.
(7) Verspätungen
Sollten Sie sich verspäten, so verkürzt sich Ihre Behandlungszeit entsprechend. Verspätungen von mehr als 15 Minuten gelten als ausgefallener Termin und werden privat in Rechnung gestellt.
(8) Rücktrittsrecht der KundInnen/PatientInnen (HM-TN)
Sollten die HM-TN mit den Leistungen der Top-Life KG während der Leistungserbringung nicht zufrieden sein, so können Sie vom Behandlungsvertrag zurücktreten, ist im Zuge dessen aber nicht berechtigt, die bereits erbrachte Leistung in seiner Abrechnung zu verhandeln. Dies bedeutet, die bereits erfolgten Leistungen sind in vollem Umfang zu zahlen. Die Berücksichtigung der Punkte 3 und 4 finden in diesem Zusammenhang ebenfalls ihre Anwendung. Der Rücktritt vom Behandlungshonorarvertrag ist ausschließlich in schriftlicher Form an die Top-Life KG, zu richten und muss spätestens 48 Stunden vor dem nächsten Termin in der Heilmittelabteilung vorliegen.
(9) Rücktrittsrecht der Top-Life KG
Die Top-Life KG, ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die HM-TN sich entgegen der vorliegenden AGBs verhalten. So sind die bereits erfolgten Leistungen unmittelbar nach Rechnungserhalt zu zahlen. Schäden, die durch die Nichterfüllung des Vertrages seitens des HM-TN entstehen, werden ebenfalls in Rechnung gestellt.
(10) Leistungserbringung
Der Leistungserbringer, die Top-Life KG, verpflichtet sich die vereinbarten Termine unter zumutbaren Abweichungen einzuhalten. In Einzelfällen erlauben wir uns Ihren Termin mit einer Wartezeit von ca.10 Minuten zu verschieben. Damit Sie die gesamte Behandlungsdauer in Anspruch nehmen können, wird ein pünktliches Erscheinen ihrerseits vorausgesetzt.
(11) Schadenersatzanspruch
Die HM-TN haben in Bezug auf Punkt 9 keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(12) Haftungsausschluss
Die Top-Life KG, haftet nicht für Schäden an Privateigentum von Vertragspartnern. Es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder mutwillig durch einen Top-Life KG-MitarbeiterInnen herbeigeführt. Ebenfalls ist die Haftung durch Diebstahl oder ähnliches ausgeschlossen. Ebenso schließt die Top-Life KG, jegliche Haftung für Schäden am Patienten aus, die wegen Nichtbeachtung der AGBs oder durch Fehlverhalten / Fahrlässigkeit, wie Fehlaussagen der Krankengeschichte, der HM-TN entstehen.
(13) Ausführungsort
Ausführungsort des Vertrages ist immer der Praxissitz oder der Sitz eines firmierenden Vertragspartners; im Weiteren ggf. der Ort des Hausbesuches.
(14) Zusatzkosten
Diese fallen an, wenn HM-TN einen Hausbesuch anfordern. Die Kosten richten sich nach der Entfernung und der vertraglichen Vereinbarung.
Wenn Sie keine Zuzahlungsbefreiung besitzen, so entstehen zusätzliche Kosten im Rahmen der Heilmittelverordnung. Die Höhe der Zuzahlung wird dem Patienten / Kunden unmittelbar im Vorfeld der Heilmittelerbringung mitgeteilt.
Die aktuellen Regelungen können im Bundesgesundheitsministerium nachgelesen werden, hierfür kann der folgenden Link heran gezogen werden:https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zuzahlung-krankenversicherung.html
Die Zuzahlung muss zum ersten Behandlungstermin beglichen werden, ansonsten ist die Top-Life KG berichtigt alle weiteren Termine abzusagen. Bei Zuzahlungsbefreiung ist der gültige Ausweis unaufgefordert vorzulegen.
(15) Vertragsbedingungen
Grundsätzlich gelten die zwischen der Top-Life KG und dem Vertragspartner geschlossenen Vereinbarungen (Behandlungsvertrag). Eine Vertragsänderung kann nur in schriftlicher Form vorgenommen werden und muss von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein.
(16) Datenweitergabe innerhalb der Praxis
Die HM-TN stimmen zu, dass behandlungsrelevante Daten zwischen dem Fachpersonal innerhalb der Top-Life KG ausgetauscht werden dürfen. Ebenso stimmen die KundInnen/PatientInnen zu. (siehe Behandlungsvertrag)
(17) Datenweitergabe / Kommunikation mit Arztpraxis
Um die Qualitätssicherung ihrer Therapie und dem daraus resultierenden Therapieerfolg zu begünstigen, ist eine direkte Kommunikation zwischen Ihrem behandelnden Arzt und Top-Life notwendig. Im Behandlungsvertrag wird Ihr Einverständnis mit der Unterschrift im bestätigt. Diese Einverständniserklärung kann von KundInnen/PatientInnen jederzeit schriftlich widerrufen werden.
(18) Sonstiges
Die HM-TN bestätigen, dass diese mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind. Sind die HM-TN minderjährig oder aus anderen Gründen nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es der Zustimmung und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(2) Vorlage der Heilmittelverordnung und Zuzahlungspflicht
Die HM-TN sind erst dann zur Inanspruchnahme der Leistungen dieses Fachbereichs berechtigt, wenn sie eine ärztliche Heilmittelverordnung vorgelegt und die Zuzahlung in gesetzlich vorgesehener Höhe oder einen Rezept-Eigenanteil geleistet haben. Des Weiteren ist vor jeder Inanspruchnahme der Leistungen eine Unterschrift auf der Heilmittelverordnung zu leisten.
(3) Pflichten der HM-TN
a) Geeignete Trainingsbekleidung
aa) Die HM-TN verpflichten sich, trainingsgeeignete Bekleidung mitzuführen und zu verwenden. Das Training in Straßenkleidung ist nicht gestattet.
Abschnitt C: betrifft die Leistungen des Fachbereichs der „Ambulanten Rehabilitation“, Prävention und Nachsorge.
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für die vertraglichen Beziehungen zwischen der medizinischen Reha-Einrichtung der Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG, Im Röschbünd 1-4, 77791 Berghaupten, (im Folgenden: „Top-Life KG-Amb. Reha“) und den Patienten und Gästen (im Folgenden: „Reha-TN“) für die von der „Top-Life KG-Amb.Reha“ angebotenen medizinischen Leistungen.
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen der „Top-Life KG-Amb. Reha“ und den „Reha-TN“ sind privatrechtlicher Natur.
Die Leistungen der „Top-Life KG-Amb.Reha“ umfassen allgemeine Vorsorge- Nachsorge- und Reha-Leistungen einschließlich der Anschlussheilbehandlung sowie Wahlleistungen, wie in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der „Top-Life KG-Amb. Reha“ beschrieben.
RV Fit ist das Präventionsprogramm der Deutschen Rentenversicherung. Ob Rückenschmerzen, leichtes Übergewicht, Stress- oder Schlafprobleme: RV Fit hilft Ihnen, gesund und fit zu bleiben. RV Fit ist ein für Sie kostenfreies Trainingsprogramm mit Elementen zu Bewegung, Ernährung und Stressbewältigung für ein ganzheitlich verbessertes Lebensgefühl.
Ablauf:
3 Tage ganztätig ambulant 3 Monate 1-2 mal pro Woche Berufsbegleitend 3Monate selbstständig trainieren 1Tag ganztägig ambulant
(1) Abrechnung
a) Die Abrechnung für die Teilnahme der RVFit-TN an den Übungsveranstaltungen erfolgt grundsätzlich zwischen dem Rehabilitationsträger und der Top-Life KG. Die Abrechnung durch von den Leistungserbringern beauftragte Dritte ist möglich.
(2) Pflichten der KundInnen/PatientInnen (RVFit-TN)
Die vorstehenden Regelungen über die Pflichten der PräFit-TN, bei Inanspruchnahme gerätegestützter Krankengymnastik (B. § 1-3) finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistung „Präventionskurse“ entsprechende Anwendung.
Ein Präventionskurs nach §20 SGB V ist ein zertifizierter und von Krankenkassen anerkannter Gesundheitskurs, der sich auf ein bestimmtes Handlungsfeld konzentriert. Zu den Handlungsfeldern zählen folgende Themen: Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum.
(1) Inhalt und Ziel
a) Präventionskurse sind von bestimmten gesetzlichen Krankenkassen geförderte Kurse die auf eine Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sowie die Förderung eines selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handels der Krankenversicherten abzielen. Die Kurse sollen die Krankenversicherten dazu motivieren, sich gesundheitsförderlich zu verhalten.
(2) Die Leistung „Präventionskurse“
Diese kann auf Basis eines von der Top-Life KG erstellten Kursplans in Anspruch genommen werden. Der jeweils angebotene Kursplan ist auf der Homepage der Top-Life KG unter „Kurse“ unter dem Punkt „Präventionskurse“ zu finden.
(3) Abrechnung und Leistungserbringung Entgelt
a) Die vorstehenden Regelungen über die Pflichten der Präventionskurs- TeilnehmerInnen (Prä-TN) bei Inanspruchnahme der Präventionskurse (B. § 4 Absatz (5), lit. a) – d)) finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen des Fachbereichs „Rehabilitation / Prävention“ (C. § 2 Absatz (5), lit. a) – d)) entsprechende Anwendung.
(4) Pflichten der KundInnen/PatientInnen (Prä-TN)
Die vorstehenden Regelungen über die Pflichten der Prä-TN, bei Inanspruchnahme gerätegestützter Krankengymnastik (B. § 3 Absatz (3), lit. a) – g)) finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistung „Präventionskurse“ entsprechende Anwendung.
Die Krankenkassen vergüten die Teilnahme ihrer Versicherten am Rehasport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation. Nach § 40 SGB V erbringt die Krankenkasse medizinisch notwendige Rehabilitationsleistungen, wenn die ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht.
(1) Gegenstand und Ziel
a) Die Top-Life KG als Leistungserbringer gegenüber dem Top-Life Rehasport Verein für den Rehasport, informiert die RS-TN über die Rahmenbedingungen der Verordnungen. Es gibt keine Verpflichtung, Mitglied im Verein zu werden.
(2) Verordnung
a) Rehabilitationssport wird den KundInnen/PatientInnen, in Folge kurz RS-TN genannt, indikationsgerecht von den behandelnden ÄrztInnen verordnet. Für die gesetzliche Rentenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte kann Rehabilitationssport auch durch die ÄrztInnen der Rehabilitations-einrichtung verordnet werden.
Dies gilt auch für weitere Verordnungen.
(3) Leistungserbringung
a) Die RS-TN sind erst nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung und Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse zur Inanspruchnahme der Leistung „Rehasport“ berechtigt.
(4) Abrechnung
a) Die Abrechnung für die Teilnahme der RS-TN an den Übungsveranstaltungen erfolgt grundsätzlich zwischen dem Rehabilitationsträger und der Top-Life KG. Die Abrechnung durch von den Leistungserbringern beauftragte Dritte ist möglich.
(5) Pflichten der PatientInnen/Teilnehmer (RS-TN)
Die vorstehenden Regelungen über die Pflichten der RS-TN, bei Inanspruchnahme gerätegestützter Krankengymnastik (B. § 3 Absatz (3), lit. a) – g)) finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistung „Rehasport“ entsprechende Anwendung.
(5) Ergänzende Möglichkeit
Damit Sie das Gesundheitsziel erreichen können, haben Sie während der Laufzeit Ihrer Rehasport- Verordnung die Möglichkeiten zu einem Sondertarif dem Top-Life Sports&HealthClub als Mitglied/Selbstzahler beizutreten. Die entsprechenden Kosten kann der RS-TN bei uns erfragen oder den aktuellen Preislisten oder Hinweisen auf unserer Homepage (www.top-life.de) entnehmen. Bitte beachten Sie, dass es in diesem Fall einer gesonderten Anmeldung mit schriftlicher Vereinbarung bedarf.
(1) Die Leistung „Funktionstraining“
Sie benötigen eine ärztliche Verordnung, die alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte ausstellen können. Funktionstraining ist eine ergänzende Leistung zur Rehabilitation und kein Heilmittel. Die Krankenkassen übernehmen in der Regel für 12 bis 24 Monate die Kosten für Ihr Funktionstraining, in besonderen Fällen auch länger. Bevor die Patienten/Teilnehmer, in Folge RL-TN genannt, mit dem Funktionstraining beginnen können, müssen Sie Ihre Verordnung von der Krankenkasse genehmigen lassen.
(2) Leistungserbringer
(4) Zielsetzung
Beweglichkeit zurückgewinnen, Schmerzen reduzieren, wieder mehr Lebensqualität genießen: Das Funktionstraining der Deutschen Rheuma-Liga ist für Menschen mit Rheuma ein wichtiger Therapiebaustein. Dies wird nur durch regelmäßige Teilnahme erreicht. Bei nicht gemeldeter oder nicht begründeter Unterbrechung kann die Verordnung abgebrochen und abgerechnet werden.
(5) Pflichten der TN
Die in §4 aufgeführten Regelungen über die Pflichten der TN bei Inanspruchnahme gerätegestützter Krankengymnastik (B. § 3 Absatz (3), lit. a) – g)) finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistung „Gruppenbehandlung“ entsprechende Anwendung.
(6) Ergänzende Möglichkeit
Damit Sie das Gesundheitsziel erreichen können, haben Sie während der Laufzeit Ihrer Funktionstraining- Verordnung die Möglichkeiten zu einem Sondertarif dem Top-Life Sports&HealthClub als Mitglied/Selbstzahler beizutreten. Ebenso bieten wir den Funktionstrainingsteilnehmer eine ergänzende private Wassergymnastik (EPW) als Selbstzahler an. Die entsprechenden Kosten kann der TN bei uns erfragen oder den aktuellen Preislisten oder Hinweisen auf unserer Homepage (www.top-life.de) entnehmen. Bitte beachten Sie, dass es in diesem Fall einer gesonderten Anmeldung mit schriftlicher Vereinbarung bedarf.
Der Fachbereich des „Sports&HealthClub“ untergliedert sich in die Leistungen „Beweglichkeit- Geräte- und Freihandel Training“, Präventions-/Fitnesskurse, Aquakurse / Sauna und EPW-Wassergymnastik sowie der Schwimmschule. In Abgrenzung zu den Leistungen Physio-/Ergotherapie, gerätegestützte Krankengymnastik und Gruppenbehandlung (B.) erbringt die Top-Life KG die Leistungen des Geschäftsbereichs „Sports&HealtClub“ auf der Grundlage privatrechtlicher Mitgliedschaftsvereinbarungen (im Folgenden auch „Vereinbarung“ genannt) mit den KundInnen (in Folge S&H-TN genannt) – also nicht auf Basis von Reha- und Heilmittelverordnungen.
Für den Abschluss einer Vereinbarung über den Online-Zugang gilt der „Allgemeine Teil der AGB §11“
(2) Besonderheiten für Jugendliche
Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann eine Vereinbarung nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters geschlossen werden.
(2) Digitale Mitgliedskarte / Transponderarmband (in Folge kurz „MCard“ genannt)
(3) Weisungsberechtigung
a) Im Top-Life Gesundheitszentrum gilt für unsere Gäste und S&H-TN die im Eingangsbereich ersichtlich aufgehängte Hausordnung. Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung erforderlich ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.
(4) Pflichten der Gäste und S&H-TN
Anwendbarkeit vorstehender Regelungen, die in §4 aufgeführten Regelungen über die Pflichten der S&H-TN bei Inanspruchnahme gerätegestützter Krankengymnastik (B. § 3 Absatz (3), a) – g)), finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistung „Gruppenbehandlung“ entsprechende Anwendung.
(5) Entgelt
a) Fälligkeit
aa) Soweit S&H-TN Leistungen in Anspruch nehmen oder Vereinbarungen abschließen, sind sie als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für diese Leistungen verpflichtet. Der Rechnungsbetrag wird, soweit in diesen Bedingungen nicht abweichend geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.
bb) Ist ein monatliches Entgelt vereinbart, wird dieses im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Vertragsverhältnis
a) Vertragslaufzeit / Verlängerung / Vertragsänderung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde, verzichten die Vertragsparteien für die Dauer von 12 Monaten ab Vertragsabschluss auf eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages. Der Vertrag kann von beiden Seiten erstmals nach Ende des Kündigungsverzichts jeweils zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig, wenn sie dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor Vertragsende zugegangen ist.
(1) Definition EPWGymnastik über die „Ergänzende private Wassergymnastik mit Klein- und Fitnessgeräten im Wasser“ (EPWGymnastik).
Diese EPWGymnastik ist kein Bestandteil der durch die Kostenträger erstatteten Leistung oder eine ergänzende Therapieleistung der Funktionstrainingsmaßnahme.
(2) Bezahlung / Rechnungsstellung
Sollte dies seitens der Krankenkasse nicht als eine reine separate private Wassergymnastik mit Klein- und Fitnessgeräten im Wasser gesehen werden, können wir den Patienten mit der Verordnung Funktionstraining im Wasser nur noch eine 15-minütige Wassergymnastik, wie es die Vereinbarung mit den Kostenträger vorsieht, anbieten.
Die EPWGymnastik würde dann als Therapieergänzung gesehen werden und wäre rechtlich nicht mehr umzusetzen.
– Ende –
Berghaupten, 24.10.2022
GF Erhard Benz
Muster-Widerrufsformular (nur für online Verbraucher)
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus
und senden Sie es zurück:
AN:
Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG
Im Röschbünd 1-4
77791 Berghaupten
e-mail: info@top-life.de
]
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über
den die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
_________________________________________
Bestellt am (*)/erhalten am (*):
_________________________________________
Name des/der Verbraucher(s):
_________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s):
_________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
_________________________________________
Datum
_________________________________________
(*) Unzutreffendes streichen
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