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Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG

(Stand: 24.10.2022)

  1. Allgemeine Regelungen
  • 1 Unternehmen
    (1) Die Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG (im Folgenden auch „Top-Life KG“ genannt) ist ein Fachzentrum für die „Ambulante orthopädische Rehabilitation und für ambulante Reha-Nachsorge für die Deutsche Rentenversicherung als auch Im Bereich der Heilmittelversorgung, Funktionsgymnastik, und Prävention mit Zulassung der gesetzlichen und privaten Krankenkassen, sowie die med. Fitness im Selbstzahlerbereich.

Die Leistungen der Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG sind in sechs Fachbereiche gegliedert:

Ambulante Rehabilitation, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, med. und dem Sports&HealtClub.

Die Fachbereiche Physio-, Ergo-, Logo- und Podologie/med. Fußpflege Therapien umfassen sämtliche auf ärztlicher oder durch Kliniken und ähnliche Versorgungseinrichtungen ausgestellte Heilmittelverordnungen beruhenden Leistungen. Die Leistungen der Fachbereiche der Top-Life KG „Amb.-Reha“ umfassen allgemeine Vorsorge- und Reha-Leistungen einschließlich der Anschlussheilbehandlung und Wahlleistungen.

Der Fachbereich des Sports&HealtClub der Top-Life KG gliedert sich in das Gerätetraining, Fitnesskurse, Schwimmschule, Präventionskurse (§20-Kurse) und Rehasport Training.

(2) Vertragspartnerin und Erbringerin sämtlicher Leistungen ist die Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG, im Röschbünd 1-4, 77791 Berghaupten; Telefon: +49 7803 93370, E-Mail: info@top-life.de; Amtsgericht Freiburg HRB 704008.

 

  • 2 Anwendungsbereich/Geltung der AGB
    (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Leistungen, die von der Top-Life KG gegenüber den KundInnen/PatientInnen (im Folgenden „TN“ genannt) auf Grundlage einer Reha-Verordnung und ärztlichen Heilmittelverordnung oder einer privatrechtlichen Vereinbarung erbracht werden.

(2) Die allgemeinen Regelungen werden unter A. aufgeführt, für die fachbereichsübergreifend Anwendung werden die Besonderheiten der jeweiligen Fachbereiche von den Regelungen unter B., C. und D. erfasst.

 

  • 3 Einbeziehung der AGB in Vertragsverhältnisse
    (1) Mit Abschluss einer Vereinbarung/Vertrag mit der Top-Life KG oder der Inanspruchnahme der Leistungen der Top-Life KG erkennen die TN diese AGB an.

(2) Abweichende AGB der TN haben keine Gültigkeit

(3) Diese AGB ist im Eingangsbereich der Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG und auf der Homepage unter www.top-life.de einzusehen. Diese kann auch mittels QR-Code auf ihr Handy geladen werden.

 

  • 4 Änderung der AGB
    (1) Die Top-Life KG ist jederzeit zur Änderung dieser AGB mit Wirkung für die Zukunft berechtigt. Dies gilt nicht für wesentliche Vertragspflichten.

(2) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.

(3) Die Top-Life KG wird die TN über die Änderung in Kenntnis setzen, ihnen Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnissetzung zu widersprechen und besonders darauf hinweisen, dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden.

 

  • 5 Begrifflichkeiten
    (1) TN sind diejenigen natürlichen Personen, die berechtigt sind, die Leistungen der Top-Life KG – auf der Grundlage einer ärztlichen Heilmittelverordnung oder eines schuldrechtlichen Vertrags mit der Top-Life KG – in Anspruch zu nehmen.

(2) TherapeutInnen sind diejenigen MitarbeiterInnen, die für die Top-Life KG die Leistungen der Fachbereiche Rehabilitation, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie/Fußpflege, gerätegestützte Krankengymnastik und Gruppenbehandlung erbringen.

(3) TrainerInnen sind diejenigen MitarbeiterInnen, die für die Top-Life KG die Leistungen des Fachbereichs medizinische Fitness des Sports&HealtClub erbringen.

 

  • 6 Haftungsausschluss
    (1) Grundlagen der Leistungserbringung
    a) Die Top-Life KG erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage der Informationen, die von den TN erteilt werden. Für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen sind ausschließlich die TN verantwortlich. Die Top-Life KG ist nach Q-Reha zertifiziert, ist qualifiziert und staatlich anerkannt, erbringt ihre Leistungen nach bestem Wissen und führt die Dienstleistungen den praktischen Fähigkeiten ihrer MitarbeiterInnen entsprechend aus.
  1. b) Sofern trotz fachkundiger Leistungserbringung Folgeschäden auftreten, die darauf zurückzuführen sind, dass TN Ausschlussgründe verschweigen, sind die TherapeutInnen, die TrainerInnen und die Top-Life KG von jeder Haftung freigestellt. Gleiches gilt für Schäden, die dadurch entstehen, weil ein Ausschlussgrund den TN selbst nicht bekannt und für die TherapeutInnen, die TrainerInnen oder die Top-Life KG nicht erkennbar war.

(2)  Haftungsausschluss im Übrigen
a) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Top-Life KG nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in diesen Fällen jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Ausgenommen ist die Haftung im Falle grob fahrlässiger und vorsätzlicher Pflichtverletzungen, die das Leben, den Körper und die Gesundheit betreffen. Schadenersatzansprüche für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln können nicht ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Ersatz von Arbeitsausfall ist ausgeschlossen, es sei denn, die entstehenden Kosten sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von Seiten der Top-Life KG zurückzuführen.

  1. b) Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung der Top-Life KG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen (z.B. TherapeutInnen oder TrainerInnen) der Top-Life KG.

(3)  Keine Haftung für Wertgegenstände der TN
Die Top-Life KG übernimmt vor, während und nach der Leistungserbringung keine Haftung für die Wertgegenstände der TN.

(4)  Aufsichtspflicht

Sofern TN von minderjährigen Kindern begleitet werden, obliegt den TN die Aufsichtspflicht.

 

  • 7 Unübertragbarkeit des Leistungsanspruchs / Identitätskontrolle
    (1) Das mit der Vereinbarung erworbene Recht auf die Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen der Top-Life KG ist persönlich und kann nicht auf einen Dritten übertragen werden.

(2) Die Top-Life KG behält sich vor, die Identität der TN vor deren Zutritt zu ihren Räumlichkeiten oder vor Leistungserbringung durch eine Lichtbildausweiskontrolle zu überprüfen.

 

  • 8 Betriebsunterbrechungen
    (1) Zur Sanierung, Reinigung und Reparatur des Gesundheitseinrichtung sind gänzliche Betriebsunterbrechungen bis zum Ausmaß von 14 durchgängigen Kalendertagen, höchstens aber von 21 Kalendertagen pro Jahr möglich. Diese Betriebsunterbrechungen sind mindestens 7 Tage vorab per Aushang in der
    Gesundheitseinrichtung bekanntzumachen. Ungeachtet dessen, wird der Betreiber, die Top-Life KG, die Betriebsunterbrechungen auf ein geringstmögliches Ausmaß beschränken.
    (2) Für länger dauernde Betriebsunterbrechung werden die Verträge und Mitgliedschaften um das Ausmaß der Betriebsunterbrechung verlängert bzw. die Dienstleistungen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.

 

  • 9 Keine Teilnahme an Verfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
    In Erfüllung ihrer Pflichten nach § 36 VSBG teilt die Top-Life KG mit, dass sie nicht bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

  • 10 Aufrechnungsverbot
    (1) Die TN dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die Top-Life KG aufrechnen.

(2) Die Möglichkeit zur Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen der TN gegen die Top-Life KG auf Rückgewähr von geleisteten Zahlungen nach Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts bleibt unberührt.

 

  • 11 Sonderbestimmungen für Online-Verträge mit Verbraucher
    (1) Der Fitnessvertrag und die Schwimmkursverträge können auch über die Website des Fitnessstudiobetreibers abgeschlossen werden. Mit Anklicken der Schaltfläche „kostenpflichtig bestellen“ wird ein verbindliches Angebot zum Abschluss des gewählten Fitnessvertrages abgeben.
    Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots per E-Mail zustande. Eine automatisch generierte E-Mail, mit dem lediglich der Erhalt des Angebots bestätigt wird, gilt nicht als Annahme des Angebots.
    (2) Verbraucher können Online-Verträge binnen vierzehn Tagen ab Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher den Fitnessstudiobetreiber Name des Unternehmens, Anschrift, Tel.Nr, E-Mail] mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abzusenden. Für den Widerruf kann das am Ende dieser AGB angefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden.
    (3) Wenn ein Verbraucher den Vertrag widerruft, wird der Fitnessstudiobetreiber sämtliche Zahlungen, die vom Verbraucher geleistet wurden, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung des Widerrufs beim Fitnessstudiobetreiber eingegangen ist, zurückzahlen. Für diese Rückzahlung verwendet der Fitnessstudiobetreiber dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
  • 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt.

 

  • 13 Vertragssprache
    Die Vertragssprache ist deutsch.

 

  • 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Die AGB der Top-Life Gesundheitszentrum Benz und gemäß den AGB mit Patienten und Kunden geschlossenen Verträge sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche richten sich nach deutschem Recht.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den AGB und gemäß den AGB geschlossenen Verträgen ist Gengenbach, wenn der Patient keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG ist berechtigt, auch vor anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten zu klagen.

 

  • 15 Inkrafttreten
    Diese AGB treten am 01.01.2022 in Kraft und ersetzen die Fassung vom 01.01.2020.

 

  1. Heilmitteltherapien (Physio-, Ergo-, Logo-(Stimm-, Sprech- und Schlucktherapie), med. Fußpflege, Ernährungs-Therapie)
  • 1 Anwendungsbereich des Abschnitts B.
    Abschnitt B. der AGB betrifft die Leistungen des Fachbereichs der Heilmitteltherapien wie, „Physio- Ergo- Logo- und die Podologie Therapie, gerätegestützte Krankengymnastik und Gruppenbehandlung wie Funktionstraining“. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, finden die besonderen Regelungen für den Fachbereich „medizinische Fitness“ (D.) keine Anwendung.

 

  • 2 Heilmitteltherapien,
    (1) Geschäftsbeziehung
    Die Geschäftsbeziehung entsteht auf Grundlage einer gültigen ärztlichen Heilmittelverordnung (Rezept) im Sinne des §32SGB V, auf welcher die Heilmittelpatienten, infolge kurz HM-TN genannt, bei erbrachter Heilmittelleistung (Behandlung) immer unterschreiben müssen. Die HM-TN sind erst dann zur Inanspruchnahme der Leistungen dieses Fachbereichs berechtigt, wenn sie eine ärztliche Heilmittelverordnung vorgelegt und die Zuzahlung in gesetzlich vorgesehener Höhe oder einen Rezept-Eigenanteil geleistet haben.

In Fällen einer individuellen Gesundheitsleistung (IGeL) entsteht eine Geschäftsbeziehung durch einen beiderseitig unterschriebenen Behandlungshonorarvertrages, sowohl vom Leistungserbringer, der Top-Life KG, Fachbereich Heilmittel, als auch dem HM-TN, der gleichzeitig die vorliegenden AGB gelesen und akzeptiert hat. D.h. es entsteht kein Vertragsverhältnis zwischen der Krankenversicherung und dem Leistungserbringer, der Top-Life KG.

(2) Honorare/Preisliste
Für unsere Leistungen berechnen wir für HM-TN ausschließlich Honorarbeträge auf der Grundlage der GebüTh (Gebührenübersicht für Therapeuten). Die Top-Life KG weist hier ausdrücklich darauf hin, dass ein einheitliches Gebührenverzeichnis für physiotherapeutische Leistungen in Deutschland nicht existiert. Es gilt immer die aktuelle veröffentlichte Preisliste der Top-Life KG.

(3) Bezahlung
Die HM-TN verpflichten sich innerhalb von 14 Tagen, ohne Abzug, nach Rechnungseingang den im Behandlungshonorarvertrag vereinbarten Betrag auf das in der Rechnung genannte Konto/Bankinstitut zu überweisen.

(4) Zahlungsverzug

Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen auf dem Konto der Top-Life KG gebucht sein, so ist die Top-Life KG, berechtigt, Verzugszinsen von 5% über dem gültigen Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 BGB).

(5) Terminabsage
Vereinbarte Behandlungstermine sind wahrzunehmen. Sollte ein Behandlungstermin nicht wahrgenommen werden können, so ist dieser mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Ein Behandlungstermin gilt als abgesagt, wenn die Absage bei der Rezeption der Top-Life KG, per E‑Mail oder telefonisch, auch als Mitteilung auf der Mailbox, unter Angabe des Namens, Behandlungsdatum und Uhrzeit eingeht. Für die Einhaltung dieser Fristen sind die HM-TN verantwortlich. Andernfalls kann die Top-Life KG dem HM-TN die Kosten für den nicht wahrgenommenen Termin in Rechnung stellen. Die Leistungen, die von den Kassen nicht erstattet werden, stellen wir privat in Rechnung.

(6) Terminausfall
Die HM-TN haben den Ausfall eines von ihm versäumten Behandlungstermins zum vereinbarten Teilhonorar an den Leistungserbringer, die Top-Life KG, zu entrichten. Hierfür erhält er eine gesonderte Rechnung. Die Ausfallpauschale beträgt 60,00 € pro versäumten Termin. Kann der gesamte reservierte Zeitraum weiter vergeben werden, sehen wir von einer Ausfallpauschale ab.

(7) Verspätungen
Sollten Sie sich verspäten, so verkürzt sich Ihre Behandlungszeit entsprechend. Verspätungen von mehr als 15 Minuten gelten als ausgefallener Termin und werden privat in Rechnung gestellt.

(8) Rücktrittsrecht der KundInnen/PatientInnen (HM-TN)
Sollten die HM-TN mit den Leistungen der Top-Life KG während der Leistungserbringung nicht zufrieden sein, so können Sie vom Behandlungsvertrag zurücktreten, ist im Zuge dessen aber nicht berechtigt, die bereits erbrachte Leistung in seiner Abrechnung zu verhandeln. Dies bedeutet, die bereits erfolgten Leistungen sind in vollem Umfang zu zahlen. Die Berücksichtigung der Punkte 3 und 4 finden in diesem Zusammenhang ebenfalls ihre Anwendung. Der Rücktritt vom Behandlungshonorarvertrag ist ausschließlich in schriftlicher Form an die Top-Life KG, zu richten und muss spätestens 48 Stunden vor dem nächsten Termin in der Heilmittelabteilung vorliegen.

(9) Rücktrittsrecht der Top-Life KG
Die Top-Life KG, ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die HM-TN sich entgegen der vorliegenden AGBs verhalten. So sind die bereits erfolgten Leistungen unmittelbar nach Rechnungserhalt zu zahlen. Schäden, die durch die Nichterfüllung des Vertrages seitens des HM-TN entstehen, werden ebenfalls in Rechnung gestellt.

(10) Leistungserbringung
Der Leistungserbringer, die Top-Life KG, verpflichtet sich die vereinbarten Termine unter zumutbaren Abweichungen einzuhalten. In Einzelfällen erlauben wir uns Ihren Termin mit einer Wartezeit von ca.10 Minuten zu verschieben. Damit Sie die gesamte Behandlungsdauer in Anspruch nehmen können, wird ein pünktliches Erscheinen ihrerseits vorausgesetzt.

(11) Schadenersatzanspruch
Die HM-TN haben in Bezug auf Punkt 9 keinen Anspruch auf Schadensersatz.

(12) Haftungsausschluss
Die Top-Life KG, haftet nicht für Schäden an Privateigentum von Vertragspartnern. Es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder mutwillig durch einen Top-Life KG-MitarbeiterInnen herbeigeführt. Ebenfalls ist die Haftung durch Diebstahl oder ähnliches ausgeschlossen. Ebenso schließt die Top-Life KG, jegliche Haftung für Schäden am Patienten aus, die wegen Nichtbeachtung der AGBs oder durch Fehlverhalten / Fahrlässigkeit, wie Fehlaussagen der Krankengeschichte, der HM-TN entstehen.

(13) Ausführungsort
Ausführungsort des Vertrages ist immer der Praxissitz oder der Sitz eines firmierenden Vertragspartners; im Weiteren ggf. der Ort des Hausbesuches.

(14) Zusatzkosten
Diese fallen an, wenn HM-TN einen Hausbesuch anfordern. Die Kosten richten sich nach der Entfernung und der vertraglichen Vereinbarung.

Wenn Sie keine Zuzahlungsbefreiung besitzen, so entstehen zusätzliche Kosten im Rahmen der Heilmittelverordnung. Die Höhe der Zuzahlung wird dem Patienten / Kunden unmittelbar im Vorfeld der Heilmittelerbringung mitgeteilt.

Die aktuellen Regelungen können im Bundesgesundheitsministerium nachgelesen werden, hierfür kann der folgenden Link heran gezogen werden:https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zuzahlung-krankenversicherung.html

Die Zuzahlung muss zum ersten Behandlungstermin beglichen werden, ansonsten ist die Top-Life KG berichtigt alle weiteren Termine abzusagen. Bei Zuzahlungsbefreiung ist der gültige Ausweis unaufgefordert vorzulegen.

(15) Vertragsbedingungen
Grundsätzlich gelten die zwischen der Top-Life KG und dem Vertragspartner geschlossenen Vereinbarungen (Behandlungsvertrag). Eine Vertragsänderung kann nur in schriftlicher Form vorgenommen werden und muss von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein.

(16) Datenweitergabe innerhalb der Praxis
Die HM-TN stimmen zu, dass behandlungsrelevante Daten zwischen dem Fachpersonal innerhalb der Top-Life KG ausgetauscht werden dürfen. Ebenso stimmen die KundInnen/PatientInnen zu. (siehe Behandlungsvertrag)

(17) Datenweitergabe / Kommunikation mit Arztpraxis

Um die Qualitätssicherung ihrer Therapie und dem daraus resultierenden Therapieerfolg zu begünstigen, ist eine direkte Kommunikation zwischen Ihrem behandelnden Arzt und Top-Life notwendig.  Im Behandlungsvertrag wird Ihr Einverständnis mit der Unterschrift im bestätigt. Diese Einverständniserklärung kann von KundInnen/PatientInnen jederzeit schriftlich widerrufen werden.

(18) Sonstiges
Die HM-TN bestätigen, dass diese mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind. Sind die HM-TN minderjährig oder aus anderen Gründen nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es der Zustimmung und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 

  • 3 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät)
    (1)   Gegenstand und Ziel der gerätegestützten Krankengymnastik
    Gerätegestützte Krankengymnastik dient der Behandlung krankhafter Schädigungen der Bewegungssegmente der Wirbelsäule, Schädigungen der Muskelfunktion (Muskelkraft, -ausdauer, -koordination und -tonus) einschließlich motorischer Paresen mittels spezieller medizinischer Trainingsgeräte, vor allem bei chronischen Erkrankungen der Wirbelsäule sowie bei posttraumatischen oder postoperativen Eingriffen mit Sequenztrainingsgeräten für die oberen und unteren Extremitäten und den Rumpf oder Hebel- und Seilzugapparaten (auxotone Trainingsgeräte) für die Rumpf- und Extremitätenmuskulatur.

(2)  Vorlage der Heilmittelverordnung und Zuzahlungspflicht
Die HM-TN sind erst dann zur Inanspruchnahme der Leistungen dieses Fachbereichs berechtigt, wenn sie eine ärztliche Heilmittelverordnung vorgelegt und die Zuzahlung in gesetzlich vorgesehener Höhe oder einen Rezept-Eigenanteil geleistet haben. Des Weiteren ist vor jeder Inanspruchnahme der Leistungen eine Unterschrift auf der Heilmittelverordnung zu leisten.

(3)  Pflichten der HM-TN
a) Geeignete Trainingsbekleidung
aa) Die HM-TN verpflichten sich, trainingsgeeignete Bekleidung mitzuführen und zu verwenden. Das Training in Straßenkleidung ist nicht gestattet.

  1. bb) Die HM-TN verpflichten sich zudem, nur Trainingsbekleidung zu tragen, die derart eng anliegt, dass die Gefahr des Verfangens in den Trainingsgeräten ausgeschlossen ist. Beim Tragen zu weiter Trainingskleidung besteht zum einen Verletzungsgefahr für die HM-TN und zum anderen die Gefahr der Beschädigung der Trainingsgeräte der Top-Life KG.
  2. cc) Sollten sich HM-TN nicht an das Gebot geeigneter Trainingsbekleidung halten, ist die Haftung der Top-Life KG oder ihrer Mitarbeiter für Verletzungen der HM-TN oder die Beschädigung der Kleidung ausgeschlossen. Die Top-Life KG behält sich vor, Ersatz für Schäden ihres Eigentums gegenüber den HM-TN geltend zu machen, die daraus entstehen, dass sich TN dem Gebot geeigneter Trainingsbekleidung widersetzen.
  3. dd) Die Top-Life KG behält sich vor, das Training von HM-TN in nicht trainingsgeeigneter Bekleidung oder Straßenkleidung oder auf Straßen und Gelände getragene Sportschuhe zu unterbinden sowie unter Beachtung ihres Hausrechts notfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.
  4. ee) Aus Rücksicht gegenüber den übrigen HM-TN und den MitarbeiterInnen der Top-Life KG ist die Trainingsbekleidung so zu wählen, dass sämtliche Intim- und Schambereiche des Körpers zu jeder Zeit und bei jeder Art von Übung vollständig bedeckt sind.
  5. b)Verbot der Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen
    aa) Jede Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen vor, während und nach der Behandlung und Training sind untersagt.
  6. bb) Das Verbot erstreckt sich auf Foto- und Videoaufnahmen alle andere TN, MitarbeiterInnen und Räumlichkeiten der Top-Life KG gleichermaßen.
  7. c)Rücksichtnahmepflicht
    aa) Die HM-TN verpflichten sich, Rücksicht auf die Belange der übrigen HM-TN, der MitarbeiterInnen und der Top-Life KG zu nehmen.
  8. bb) Die HM-TN verpflichten sich insbesondere den Anweisungen der TherapeutInnen und TrainerInnen Folge zu leisten und den Ablauf von Behandlungen nicht zu stören.
  9. d) Verbot der Benutzung von Glasflaschen und gläsernen Behältnissen
    Das Mitbringen und/oder die Benutzung von Glasflaschen oder anderen gläsernen Behältnissen in die Räumlichkeiten und auf der Trainingsfläche der Top-Life KG ist untersagt.
  10. e)Einhaltung geltender Hygienevorschriften, hier gilt die Hausordnung
    aa) Die HM-TN verpflichten sich, die in den Räumlichkeiten sowie auf der Trainingsfläche der Top-Life KG zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Hygienemaßnahmen (z.B. Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder Abstandsgebot oder der Hausordnung) zu befolgen.
  11. bb) Die Top-Life KG informiert die HM-TN mittels Aushangs über die zum jeweiligen Zeitpunkt in ihren Räumlichkeiten und auf der Trainingsfläche geltenden und einzuhaltenden Hygienemaßnahmen.
  12. f) Benutzung und Desinfektion der Trainingsgeräte und Trainingsmittel
    aa) Die HM-TN verpflichten sich, die Trainingsgeräte und/oder Trainingsmittel der Top-Life KG nach Einweisung durch TherapeutInnen ordnungsgemäß zu benutzen und zu bedienen.
  13. bb) Die HM-TN verpflichten sich, die von ihnen beim Training oder in sonstiger Weise genutzten Trainingsgeräte und/oder Trainingsmittel der Top-Life KG nach Weisung durch TherapeutInnen jeder Benutzung sachgerecht zu desinfizieren.
  14. g) Konsumverbote / verbotene Gegenstände
    aa) HM-TN ist untersagt, in den Räumlichkeiten, auf der Trainingsfläche oder in den Kursräumen der Top-Life KG zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist es den TN untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch der TN dienen, Suchtgifte und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit der HM-TN erhöhen sollen (z. B. Anabolika), sowie alkoholische Getränke mitzubringen.
  15. bb) In gleicher Weise ist den HM-TN untersagt, die vorstehend genannten Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten in den Räumlich anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

 

  1. Medizinische ambulante Rehabilitation/Prävention

 

  • 1 „Ambulante Rehabilitation“

Abschnitt C: betrifft die Leistungen des Fachbereichs der „Ambulanten Rehabilitation“, Prävention und Nachsorge.

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für die vertraglichen Beziehungen zwischen der medizinischen Reha-Einrichtung der Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG, Im Röschbünd 1-4, 77791 Berghaupten, (im Folgenden: „Top-Life KG-Amb. Reha“) und den Patienten und Gästen (im Folgenden: „Reha-TN“) für die von der „Top-Life KG-Amb.Reha“ angebotenen medizinischen Leistungen.

(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen der „Top-Life KG-Amb. Reha“ und den „Reha-TN“ sind privatrechtlicher Natur.

 

Die Leistungen der „Top-Life KG-Amb.Reha“ umfassen allgemeine Vorsorge- Nachsorge- und Reha-Leistungen einschließlich der Anschlussheilbehandlung sowie Wahlleistungen, wie in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der „Top-Life KG-Amb. Reha“ beschrieben.

 

  • 2 Präventionsleistungen RV-Fit der DRV-Baden-Württemberg und DRV-Bund

RV Fit ist das Präventionsprogramm der Deutschen Rentenversicherung. Ob Rückenschmerzen, leichtes Übergewicht, Stress- oder Schlafprobleme: RV Fit hilft Ihnen, gesund und fit zu bleiben. RV Fit ist ein für Sie kostenfreies Trainingsprogramm mit Elementen zu Bewegung, Ernährung und Stressbewältigung für ein ganzheitlich verbessertes Lebensgefühl.

  • Von Ärzten entwickelt, für kleine Gruppen, Speziell für Berufstätige

Ablauf:

3 Tage ganztätig ambulant         3 Monate 1-2 mal pro Woche Berufsbegleitend              3Monate selbstständig trainieren           1Tag ganztägig ambulant

(1)  Abrechnung
a) Die Abrechnung für die Teilnahme der RVFit-TN an den Übungsveranstaltungen erfolgt grundsätzlich zwischen dem Rehabilitationsträger und der Top-Life KG. Die Abrechnung durch von den Leistungserbringern beauftragte Dritte ist möglich.

  1. b) Die Reha-RVFit-TN haben gegenüber dem Rehabilitationsträger einen Teilnahmenachweis zu erbringen. Der Teilnahmenachweis hat durch Unterschrift der Reha-RVFit-TN für jede Übungsveranstaltung zu erfolgen. Abweichungen hiervon können vertraglich geregelt oder im Einzelfall mit dem Rehabilitations-träger abgesprochen werden.

(2)  Pflichten der KundInnen/PatientInnen (RVFit-TN)
Die vorstehenden Regelungen über die Pflichten der PräFit-TN, bei Inanspruchnahme gerätegestützter Krankengymnastik (B. § 1-3) finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistung „Präventionskurse“ entsprechende Anwendung.

 

  • 3 Präventionskurse

Ein Präventionskurs nach §20 SGB V ist ein zertifizierter und von Krankenkassen anerkannter Gesundheitskurs, der sich auf ein bestimmtes Handlungsfeld konzentriert. Zu den Handlungsfeldern zählen folgende Themen: Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum.

  • 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung. (1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor.

(1)    Inhalt und Ziel
a) Präventionskurse sind von bestimmten gesetzlichen Krankenkassen geförderte Kurse die auf eine Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sowie die Förderung eines selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handels der Krankenversicherten abzielen. Die Kurse sollen die Krankenversicherten dazu motivieren, sich gesundheitsförderlich zu verhalten.

  1. b) Es handelt sich um sogenannte verhaltensbezogene Prävention im Sinne des § 20 Absätze 4, 5 SGB V.
  2. c) Die Präventionskurse sind – soweit sie von der Top-Life KG angeboten werden – durch die Krankenkassen oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in Übereinstimmung mit den Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention zertifiziert.

(2) Die Leistung „Präventionskurse“

Diese kann auf Basis eines von der Top-Life KG erstellten Kursplans in Anspruch genommen werden. Der jeweils angebotene Kursplan ist auf der Homepage der Top-Life KG unter „Kurse“ unter dem Punkt „Präventionskurse“ zu finden.

(3)  Abrechnung und Leistungserbringung Entgelt
a) Die vorstehenden Regelungen über die Pflichten der Präventionskurs- TeilnehmerInnen (Prä-TN) bei Inanspruchnahme der Präventionskurse (B. § 4 Absatz (5), lit. a) – d)) finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen des Fachbereichs „Rehabilitation / Prävention“ (C. § 2 Absatz (5), lit. a) – d)) entsprechende Anwendung.

  1. b) Die Prä-TN sind erst dann zur Inanspruchnahme der Leistung „Präventionskurs“ berechtigt, wenn sie die vereinbarte Kursgebühr in voller Höhe entrichtet haben.
  2. c) Die Prä-TN sind nicht berechtigt, die Entrichtung der Kursgebühr bis zu deren (anteiligen) Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen zu verzögern. Die (anteilige) Erstattung durch die Krankenkassen richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen sowie den Vereinbarungen des Versicherungsverhältnisses.
  3. d) Die Top-Life KG wird die Prä-TN nur insofern bei deren Erstattungsbemühungen unterstützen, als sie die „Teilnahmebescheinigung der Anbieterin/des Anbieters“ ausfüllen und die Entrichtung der Kursgebühr quittieren wird.

(4)  Pflichten der KundInnen/PatientInnen (Prä-TN)
Die vorstehenden Regelungen über die Pflichten der Prä-TN, bei Inanspruchnahme gerätegestützter Krankengymnastik (B. § 3 Absatz (3), lit. a) – g)) finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistung „Präventionskurse“ entsprechende Anwendung.

 

  • 4 Rehasport

Die Krankenkassen vergüten die Teilnahme ihrer Versicherten am Rehasport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation. Nach § 40 SGB V erbringt die Krankenkasse medizinisch notwendige Rehabilitationsleistungen, wenn die ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht.

 (1)   Gegenstand und Ziel
a) Die Top-Life KG als Leistungserbringer gegenüber dem Top-Life Rehasport Verein für den Rehasport, informiert die RS-TN über die Rahmenbedingungen der Verordnungen. Es gibt keine Verpflichtung, Mitglied im Verein zu werden.

  1. b) Rehabilitationssport kommt für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um sie unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des jeweiligen Rehabilitationsträgers möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern.
  2. c) Ziel des Rehabilitationssports ist, Ausdauer und Kraft zu stärken, Koordination und Flexibilität zu verbessern, das Selbstbewusstsein insbesondere auch von behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zu stärken und Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten.

(2)  Verordnung
a) Rehabilitationssport wird den KundInnen/PatientInnen, in Folge kurz RS-TN genannt, indikationsgerecht von den behandelnden ÄrztInnen verordnet. Für die gesetzliche Rentenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte kann Rehabilitationssport auch durch die ÄrztInnen der Rehabilitations-einrichtung verordnet werden.

  1. b) Bevor Sie mit dem Rehasport Training beginnen können, müssen Sie Ihre Verordnung von der Krankenkasse genehmigen lassen.

Dies gilt auch für weitere Verordnungen.

(3)  Leistungserbringung
a) Die RS-TN sind erst nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung und Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse zur Inanspruchnahme der Leistung „Rehasport“ berechtigt.

  1. b) Nehmen RS-TN an den ihnen für einen bestimmten Zeitraum bewilligten Übungsveranstaltungen nicht teil, ist eine Übertragung auf einen späteren Zeitraum grundsätzlich nicht zulässig.
  2. c) Nach mehr als zweimaliges unentschuldigtem fernbleiben aus den geplanten Übungsstunden wird der Therapieplatz einem auf der Warteliste stehenden RS-TN weitergegeben. Die Verordnung wird abgebrochen und abgerechnet.
  3. d) Die RS-TN sollten pünktlich zu dem Rehasport Training- Termine kommen, idealerweise 10-15 Minuten vor Stundenbeginn. Des Weiteren ist vor jeder Inanspruchnahme der Leistungen eine Unterschrift auf der Verordnung zu leisten. Nach geleisteter Unterschrift wird die Teilnahme digital freigegeben. Erst nach diesem Vorgang sind die RS-TN zur Inanspruchnahme der Leistungen des jeweiligen Fachbereichs berechtigt. Des Weiteren werden die TherapeutInnen in der jeweiligen Gruppe die RS-TN nochmals ansprechen und die berechtigte Teilnahme überprüfen. Hier ist den Anweisungen der Therapeutinnen Folge zu leisten. Es gilt die Hausordnung der Top-Life KG.

(4)  Abrechnung
a) Die Abrechnung für die Teilnahme der RS-TN an den Übungsveranstaltungen erfolgt grundsätzlich zwischen dem Rehabilitationsträger und der Top-Life KG. Die Abrechnung durch von den Leistungserbringern beauftragte Dritte ist möglich.

  1. b) Die RS-TN haben gegenüber dem Rehabilitationsträger einen Teilnahmenachweis zu erbringen. Der Teilnahmenachweis hat durch Unterschrift der RS-TN für jede Übungsveranstaltung zu erfolgen. Abweichungen hiervon können vertraglich geregelt oder im Einzelfall mit dem Rehabilitationsträger abgesprochen werden.

(5)  Pflichten der PatientInnen/Teilnehmer (RS-TN)
Die vorstehenden Regelungen über die Pflichten der RS-TN, bei Inanspruchnahme gerätegestützter Krankengymnastik (B. § 3 Absatz (3), lit. a) – g)) finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistung „Rehasport“ entsprechende Anwendung.

(5)  Ergänzende Möglichkeit

Damit Sie das Gesundheitsziel erreichen können, haben Sie während der Laufzeit Ihrer Rehasport- Verordnung die Möglichkeiten zu einem Sondertarif dem Top-Life Sports&HealthClub als Mitglied/Selbstzahler beizutreten.  Die entsprechenden Kosten kann der RS-TN bei uns erfragen oder den aktuellen Preislisten oder Hinweisen auf unserer Homepage (www.top-life.de) entnehmen. Bitte beachten Sie, dass es in diesem Fall einer gesonderten Anmeldung mit schriftlicher Vereinbarung bedarf.

 

  • 5 Funktionstraining

(1) Die Leistung „Funktionstraining“

Sie benötigen eine ärztliche Verordnung, die alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte ausstellen können. Funktionstraining ist eine ergänzende Leistung zur Rehabilitation und kein Heilmittel. Die Krankenkassen übernehmen in der Regel für 12 bis 24 Monate die Kosten für Ihr Funktionstraining, in besonderen Fällen auch länger. Bevor die Patienten/Teilnehmer, in Folge RL-TN genannt, mit dem Funktionstraining beginnen können, müssen Sie Ihre Verordnung von der Krankenkasse genehmigen lassen.

(2) Leistungserbringer

  1. a) Die Top-Life KG als Leistungserbringer gegenüber der Rheumaliga Baden-Württemberg für das Funktionstraining, informiert die RL-TN über die Rahmenbedingungen der Verordnungen. Es gibt keine Verpflichtung, Mitglied im Verein zu werden.
  2. c) Nach mehr als zweimaligem unentschuldigtem fernbleiben aus den geplanten Übungsstunden wird der Therapieplatz einem auf der Warteliste stehenden RL-TN weitergegeben. Die Verordnung wird abgebrochen und abgerechnet.
  3. d) Die RL-TN sollten pünktlich zu dem Funktionstraining- Termine kommen, idealerweise 10-15 Minuten vor Stundenbeginn. Des Weiteren ist vor jeder Inanspruchnahme der Leistungen eine Unterschrift auf der Heilmittelverordnung zu leisten. Nach geleisteter Unterschrift wird die Teilnahme digital freigegeben. Erst nach diesem Vorgang sind die RL-TN zur Inanspruchnahme der Leistungen des jeweiligen Fachbereichs berechtigt. Des Weiteren werden die TherapeutInnen in der jeweiligen Gruppe die TN nochmals ansprechen und die berechtigte Teilnahme überprüfen. Hier ist den Anweisungen der Therapeutinnen Folge zu leisten. Es gilt die Hausordnung der Top-Life KG.

(4) Zielsetzung

Beweglichkeit zurückgewinnen, Schmerzen reduzieren, wieder mehr Lebensqualität genießen: Das Funktionstraining der Deutschen Rheuma-Liga ist für Menschen mit Rheuma ein wichtiger Therapiebaustein. Dies wird nur durch regelmäßige Teilnahme erreicht. Bei nicht gemeldeter oder nicht begründeter Unterbrechung kann die Verordnung abgebrochen und abgerechnet werden.

(5)  Pflichten der TN
Die in §4 aufgeführten Regelungen über die Pflichten der TN bei Inanspruchnahme gerätegestützter Krankengymnastik (B. § 3 Absatz (3), lit. a) – g)) finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistung „Gruppenbehandlung“ entsprechende Anwendung.

(6)  Ergänzende Möglichkeit

Damit Sie das Gesundheitsziel erreichen können, haben Sie während der Laufzeit Ihrer Funktionstraining- Verordnung die Möglichkeiten zu einem Sondertarif dem Top-Life Sports&HealthClub als Mitglied/Selbstzahler beizutreten. Ebenso bieten wir den Funktionstrainingsteilnehmer eine ergänzende private Wassergymnastik (EPW) als Selbstzahler an.  Die entsprechenden Kosten kann der TN bei uns erfragen oder den aktuellen Preislisten oder Hinweisen auf unserer Homepage (www.top-life.de) entnehmen. Bitte beachten Sie, dass es in diesem Fall einer gesonderten Anmeldung mit schriftlicher Vereinbarung bedarf.

  1. a) Wichtiger Hinweis, in Abgrenzung zu den Leistungen Physio-/Ergotherapie, gerätegestützte Krankengymnastik und Gruppenbehandlung (B.) erbringt die Top-Life KG die Leistungen des Geschäftsbereichs „Sports&HealtClub“ auf der Grundlage privatrechtlicher Mitgliedschaftsverein-barungen (in Folge „Vereinbarung“ genannt) mit den KundInnen (in Folge S&H-TN genannt) – also nicht auf Basis von Heilmittelverordnungen.

 

  1. Sports&HealthClub / Medizinische Fitness
  • 1 Anwendungsbereich des Abschnitts D.
    Abschnitt D. betrifft die Leistungen des Fachbereichs des „Sports&HealthClub“. Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, finden die besonderen Regelungen für den Fachbereich, „Physio- und Ergotherapie, gerätegestützte Krankengymnastik und Gruppenbehandlung“ (B.) und für den Fachbereich (C) „Ambulante Rehabilitation“ keine Anwendung.

Der Fachbereich des „Sports&HealthClub“ untergliedert sich in die Leistungen „Beweglichkeit- Geräte- und Freihandel Training“, Präventions-/Fitnesskurse, Aquakurse / Sauna und EPW-Wassergymnastik sowie der Schwimmschule. In Abgrenzung zu den Leistungen Physio-/Ergotherapie, gerätegestützte Krankengymnastik und Gruppenbehandlung (B.) erbringt die Top-Life KG die Leistungen des Geschäftsbereichs „Sports&HealtClub“ auf der Grundlage privatrechtlicher Mitgliedschaftsvereinbarungen (im Folgenden auch „Vereinbarung“ genannt) mit den KundInnen (in Folge S&H-TN genannt) – also nicht auf Basis von Reha- und Heilmittelverordnungen.

 

  • 2 Kostentragung
    Die S&H-TN der Top-Life KG tragen die Kosten der Leistungen des „Sports&HealthClub“ als Selbstzahler. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angebotenen Vereinbarungsmodelle sind auf der Homepage unter Sports&HealthClub – Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG dargestellt.

 

  • 3 Vertragsschluss
    (1)   Zustandekommen einer Vereinbarung
    Der S&H-TN kann nach Auswahl des gewünschten Leistungsumfangs sowie Eintragung seiner persönlichen Daten in die jeweilige Vereinbarung einen verbindlichen Antrag auf Abschluss einer Mitgliedschafts- oder Schwimmkursvereinbarung unterzeichnen und abschließen. Die Kundin erhält vor der Unterzeichnung der Vereinbarung eine Annahmeerklärung unserer AGB, diese gelesen und akzeptiert zu haben. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Über den digitalen Zugang zur Homepage der Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG, kann der S&H-TN mittels QR-Codes die AGB downloaden.

Für den Abschluss einer Vereinbarung über den Online-Zugang gilt der „Allgemeine Teil der AGB §11“

(2)  Besonderheiten für Jugendliche
Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann eine Vereinbarung nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters geschlossen werden.

 

  • 4 Sports&HealthClub
    (1) Leistungserbringung
    a)Umfang der Leistungen
    aa) Der S&H-TN ist im Rahmen der getroffenen Vertragslaufzeit zur gemeinschaftlichen Mitbenutzung der Einrichtungen und Clubräume berechtigt die gebuchten Leistungen im Rahmen der getroffenen Vertragsvereinbarung, während der Öffnungszeiten des Sports&HealtClub zu nutzen.
  1. bb) Jeder S&H-TN mit entsprechender Vereinbarung kann an allen im Sports&HealthClub angebotenen Teilleistungen wie Aquapower- und Aquabiking- Kursen teilnehmen, in denen ein freier Platz vorhanden ist. Die Kursteilnahme kann immer für 30 Tage im Voraus reserviert werden. Wenn die S&H-TN während der Laufzeit von 30 Tagen mehrmals unentschuldigt vom gebuchten Aquakurs fernbleibt, wird der Kursplatz ohne Ankündigung an einen weiteren Kursteilnehmer vergeben.
  2. cc) Weitere Teilleistungen können ggf. gegen zusätzliches Entgelt in Anspruch genommen werden. Sofern wir freiwillig unentgeltlich bestimmte Zusatzleistungen zur Verfügung stehen, begründet dies keine Verpflichtung, diese dauerhaft bereitzustellen und keinen Anspruch des S&H-TN, diese nutzen zu können. Wir werden unentgeltliche Zusatzleistungen als solche kenntlich machen und behalten uns vor, diese ganz oder teilweise einzustellen. Wir werden die S&H-TN innerhalb angemessener Frist im Voraus über die Einstellung oder Änderungen unterrichten.

(2) Digitale Mitgliedskarte / Transponderarmband (in Folge kurz „MCard“ genannt)

  1. a) Der S&H-TN erhält eine MCard, die ihm den Zutritt zu den Clubräumen ermöglicht und als Nachweis der Zugangsberechtigung dient. Die MCard darf nur von dem S&H-TN oder dem vertraglichen Nutzer höchstpersönlich verwendet und nicht Dritten überlassen werden. Der S&H-TN verpflichtet sich, jeden Verlust oder Beschädigung von der MCard unverzüglich an Rezeption des Sports&HealtClub zu melden. Der Verlust oder die Beschädigung der MCard machen einen Neuerwerb notwendig. Für die Neuausstellung ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 20,00 zu Die alte MCard verliert mit Ausstellung der neuen MCard ihre Gültigkeit.
  2. b) Die MCard ist auch als Zahlungsmittel für Getränke und sonstige Produkte in unserer Einrichtung verwendbar und kann zu diesem Zweck aufgeladen werden. Eine Auszahlung vorhandenen Guthabens ist möglich.
  3. c) Wird die MCard zur Nutzung für die Mitglieder-Bonuszahlung (750/350 €/150 €) verwendet, ist zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückerstattung des Bonuscardguthaben nicht mehr möglich.

(3)  Weisungsberechtigung
a) Im Top-Life Gesundheitszentrum gilt für unsere Gäste und S&H-TN die im Eingangsbereich ersichtlich aufgehängte Hausordnung. Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung erforderlich ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.

  1. b) Für den Fall, dass Gäste und S&H-TN auch nach wiederholten Weisungen nicht Folge leisten, sind die anwesenden MitarbeiterInnen berechtigt, die Gäste und S&H-TN in Ausübung des Hausrechts der Top-Life KG der Trainingsfläche, der Kursräume sowie den Räumlichkeiten der Top-Life KG zu verweisen.

(4)  Pflichten der Gäste und S&H-TN 

Anwendbarkeit vorstehender Regelungen, die in §4 aufgeführten Regelungen über die Pflichten der S&H-TN bei Inanspruchnahme gerätegestützter Krankengymnastik (B. § 3 Absatz (3), a) – g)), finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistung „Gruppenbehandlung“ entsprechende Anwendung.

(5)  Entgelt
a) Fälligkeit
aa) Soweit S&H-TN Leistungen in Anspruch nehmen oder Vereinbarungen abschließen, sind sie als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für diese Leistungen verpflichtet. Der Rechnungsbetrag wird, soweit in diesen Bedingungen nicht abweichend geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.
bb) Ist ein monatliches Entgelt vereinbart, wird dieses im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

  1. cc) Ist ein einmaliges Entgelt für die Inanspruchnahme einer Leistung vereinbart, wird dieses mit Abschluss der Vereinbarung fällig.
  2. dd) Für den letzten anteiligen beitragspflichtigen Monat der Laufzeit kann das Entgelt mit dem Entgelt für den Vormonat fällig gestellt werden.
  3. b) Recht zur Preisanpassung
    Die Top-Life KG ist berechtigt, monatliche oder einmalige Entgelte für die Leistungen zu erhöhen. Die Top-Life KG wird ihr Recht zur Preisanpassung durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) ausüben. Die Preisanpassung wird ab dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  4. c)Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
    aa) Für den Fall der Vereinbarung eines monatlichen Entgelts verpflichten sich die S&H-TN, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, um vereinbarte Entgelte und Gebühren (z.B. Aufnahmegebühr) zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die S&H-TN werden der Top-Life KG hierfür ein schriftliches Lastschriftmandat erteilen. Sie verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass das Bankkonto die jeweils erforderliche Deckung für die Belastung mit fälligen Entgelten und Gebühren aufweist.
  5. bb) Sollte das Konto der S&H-TN nicht die erforderliche Deckung für die Belastung mit fälligen Entgelten sowie Gebühren aufweisen und sollte die Top-Life KG deshalb mit Rücklastschriftgebühren belastet werden, ist die Top-Life KG berechtigt, den S&H-TN den entsprechenden Betrag zzgl. Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.
  6. d)Zahlungsverzug          
    aa) Befinden sich die S&H-TN in Zahlungsverzug, behält sich die Top-Life KG das Recht vor, den S&H-TN Verzugskosten in Rechnung zu stellen, sofern die Kosten von den S&H-TN schuldhaft verursacht wurden. Hierunter fallen neben Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auch die Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten.
  7. bb) Ist ein monatliches Entgelt vereinbart und befinden sich S&H-TN mit der Zahlung eines Betrags, der der Summe von zwei monatlichen Gesamtentgelten entspricht, in Verzug, ist die Top-Life KG berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall ist die Top-Life KG berechtigt, einen weiteren Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

(4)  Vertragsverhältnis
a) Vertragslaufzeit / Verlängerung / Vertragsänderung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde, verzichten die Vertragsparteien für die Dauer von 12 Monaten ab Vertragsabschluss auf eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages. Der Vertrag kann von beiden Seiten erstmals nach Ende des Kündigungsverzichts jeweils zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig, wenn sie dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor Vertragsende zugegangen ist.

  1. bb) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verlängert sich die Vertragslaufzeit für die Leistung des „Sports&HealthClub“ jeweils um einen weiteren Monat, sofern der Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende von den S&H-TN oder der Top-Life KG gekündigt wurde.
  2. b) Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Krankheit
    aa) Sind S&H-TN aufgrund von Krankheit gehindert, die Leistungen der Top-Life KG in Anspruch zu nehmen, sind sie für die Leistung des Sports&HealthClub ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines ärztlichen Attests unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung für die weitere Dauer ihrer Hinderung von der Pflicht zur Zahlung des Entgelts, der getroffenen Vereinbarung, befreit.
  3. bb) Die Top-Life KG gibt den S&H-TN ein vertragliches Sonderkündigungsrecht, sofern sie nachweislich trainingsunfähig erkrankt sind.
  4. c) Recht zur außerordentlichen Kündigung
    aa) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
  5. bb) Zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist die Top-Life KG unter anderem in folgenden Fällen berechtigt:
  • Nichtzahlung von Entgelten trotz Fälligkeit
  • Endgültige Verweigerung der Nutzung trainingsgeeigneter Bekleidung
  • Endgültige Verweigerung der Einhaltung geltender Hygienemaßnahmen
  • Endgültige Verweigerung der Desinfektion benutzter Trainingsmittel
  • Verstoß gegen das Verbot der Anfertigung vom Foto- und Videoaufnahmen
  • Nicht abgestimmtes Angebot gewerblicher Trainingsleistungen
  • Verstoß gegen bestehende Konsumverbote
  • Mitführen verbotener Gegenstände
  • Missachtung der Hausordnung
  1. cc) Kündigt die Top-Life KG das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund, kann die sie das für die restliche Vertragsdauer anfallende Entgelt mit sofortiger Fälligkeit als Schadenersatz geltend machen, es sei denn, die S&H-TN haben die Kündigung aus wichtigem Grund nicht verschuldet oder weisen nach, dass der Top-Life KG kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
  2. d) Erklärung der Kündigung durch die S&H-TN
    aa) Jede Kündigung oder Vertragsanpassung ist durch die S&H-TN in Textform unter Angabe der Mitgliedsnummer zu erklären bzw. anzuzeigen.
  3. bb) Jede Erklärung bzw. Anzeige kann wahlweise per Brief an die Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG, Im Röschbünd 1-4, 77791 Berghaupten per Fax (z. Zt. +49 (0) 7803 9337-39) oder per E-Mail an die offizielle E-Mail-Adresse (z. Zt. info@top-life.de) übermittelt werden.

 

  • 5 Sonderbestimmungen für Online-Verträge mit Verbraucher, siehe AGB „Allgemeine Regelung“

 

  • 6 Ergänzende Private Wassergymnastik nachfolgend kurz (EPWGymnastik)

(1) Definition EPWGymnastik über die „Ergänzende private Wassergymnastik mit Klein- und Fitnessgeräten im Wasser“ (EPWGymnastik).

Diese EPWGymnastik ist kein Bestandteil der durch die Kostenträger erstatteten Leistung oder eine ergänzende Therapieleistung der Funktionstrainingsmaßnahme.

(2) Bezahlung / Rechnungsstellung

  1. a) Die Bezahlung der EPWGymnastik erfolgt als reine Privatleistung mit einer schriftlichen Vereinbarung. Der Teilnehmer tritt als Kunde gegenüber dem Leistungserbringer auf. Die EPWGymnastik wird mit Klein-und Fitnessgeräte im Wasser durchgeführt welche nicht Bestandteil von Funktionstraining/Wassergymnastik sein kann und darf. Die EPWGymnastik grenzt sich durch Art und Hilfsmittel klar von der Funktionsverordnung Wassergymnastik ab.
  2. b) Die Zahlungsleistung dieser speziellen Wassergymnastik ist ein reines privates Rechtsgeschäft, kann und darf nicht in Verbindung mit dem Funktionstraining gesehen werden.

Sollte dies seitens der Krankenkasse nicht als eine reine separate private Wassergymnastik mit Klein- und Fitnessgeräten im Wasser gesehen werden, können wir den Patienten mit der Verordnung Funktionstraining im Wasser nur noch eine 15-minütige Wassergymnastik, wie es die Vereinbarung mit den Kostenträger vorsieht, anbieten. 

Die EPWGymnastik würde dann als Therapieergänzung gesehen werden und wäre rechtlich nicht mehr umzusetzen.

 

– Ende –

Berghaupten, 24.10.2022

GF Erhard Benz

 

Muster-Widerrufsformular (nur für online Verbraucher)

 

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus
und senden Sie es zurück:
AN:
Top-Life Gesundheitszentrum Benz KG
Im Röschbünd 1-4
77791 Berghaupten

e-mail: info@top-life.de

]
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über
den die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
_________________________________________
Bestellt am (*)/erhalten am (*):
_________________________________________
Name des/der Verbraucher(s):
_________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s):
_________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
_________________________________________
Datum
_________________________________________
(*) Unzutreffendes streichen

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